Allgemeine Geschäftsbedingungen (Mietvertrag) (Stand: 01.10.2003)

Allgemeines
Das umseitig aufgeführte Mietfahrzeug wurde dem Kunden vorgeführt. Er wurde in die Bedienung und Handhabung theoretisch und praktisch ausgiebig eingeführt. Der Mieter hat nach einer Probefahrt von ca. 30 Minuten das Fahrzeug in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand übernommen und die Fahrzeugpapiere und den Schlüssel erhalten. Das Fahrzeug wird vor Antritt der Fahrt auf Ölstand und Reifendruck (1,8 bar vorn 2 bar hinten) kontrolliert und ist in einwandfreiem Zustand wieder zurückzugeben. Sollte das Fahrzeug nach der Fahrt nicht gereinigt sein, so berechnen wir einen Betrag von 15,00 €. Der Mieter sollte unverzüglich eine Tankstelle aufsuchen, da der Vermieter keine Sorge für einen gefüllten Kraftstofftank trägt. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Tragen eines Schutzhelms vorgeschrieben ist.

Reservierung
Die Reservierung eines Mietfahrzeuges ist verbindlich, sobald die Anzahlung in Höhe des halben Mietpreises eingeht. Bei Stornierung wird die Anzahlung einbehalten. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Sollte ein vorbestelltes Fahrzeug infolge Unfall, technischen Defekts, höherer Gewalt oder verspäteter Rückgabe durch einen Vermieter zum vereinbarten Vertragsbeginn nicht zur Verfügung gestellt werden können, kann der Mieter hieraus gegenüber dem Vermieter keinerlei Rechte, insbesondere keinen Ersatz für entgangenen Urlaub oder sonstige Schäden geltend machen.

Mietdauer, Rückgabe
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig. Wird das Fahrzeug mit kompletten Wagenpapieren nicht rechtzeitig zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt eine Vertragsstrafe von 30,00 € neben der Tagesmiete für jeden angefangenen tag der Vorenthaltung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugpapiere nebst Schlüssel zu fordern. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug auf Kosten des Mieters wieder in seinen Besitz zu bringen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs haftet der Mieter unbeschränkt für nach Ablauf der Mietzeit eintretenden Haftpflich- und Kaskoschäden.

Mieterrechte
Der Mieter ist berechtigt, das gemietete Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise zu benutzen. Der Mieter darf, außer zur gewerblichen Personenbeförderung für andere, auf eigene Gefahr Personen entsprechend dem Verwendungszweck des gemieteten Fahrzeugs und den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der zulässigen Belastung des Fahrzeugs befördern. Beifahrer und Gepäck sind nicht versichert.

Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst lenken oder einen in diesem Vertrag vorgesehenen Fahrer lenken lassen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pflegeleicht zu behandeln und um seine Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört auch die ständige Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Der Mieter ist für eine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl verantwortlich und hat dasselbe in der Nacht in einer Garage oder an einem gesicherten Platz abzustellen. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke sind alle Maßnahmen zur Sicherung und Bewachung des Fahrzeuges zu treffen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters, gleich welcher Art, die durch eine auf der Fahrt vorkommende Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs entstehen können.

Haftung des Mieters
Das Fahrzeug ist unbegrenzt haftpflichtversichert, Teilkasko mit 150,00 € SB und Vollkasko mit 500,00 € SB nur nach schriftlichem Vermerk auf dem Mietvertrag verbindlich. Der Mieter hinterlegt eine Kaution, die im Schadenfall (selbstverschuldet) einbehalten wird. Die Abschleppkosten gehen zu Lasten des Mieters. Dieser haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch alkohol- und drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht hat. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Unter Verzicht auf den Nachweis der Vermietmöglichkeit haftet der Mieter während der Reparatur des Fahrzeuges in Höhe der Tagesmiete für den täglichen Mietausfall.

Reparatur
Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung der Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wurden. Wird eine Reparatur erforderlich deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, so hat der Vermieter nur die Reparaturkosten zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt völlig unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitegehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten. Glas- und Frontschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters. Die Kosten der Rückführung des Fahrzeuges bei einem technischen Defekt hat der Mieter zu tragen, ebenso die dadurch entstandenen Kosten für Fahrer und Beifahrer.

Sonstige Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftart. Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieses Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zu Folge.

Änderungen vorbehalten. Eine aktuelle Ausfertigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten Sie zusammen mit dem Mietvertrag.

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